INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1989 ÜBER JUTE UND JUTEERZEUGNISSE

Zusammenfassung


576. Internationales Übereinkommen von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse samt Anlagen

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Auszug


INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1989 ÜBER JUTE UND JUTEERZEUGNISSE

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

INTERNATIONALES       ÜBEREINKOMMEN   VON    1989    ÜBER   JUTE   UND JUTEERZEUGNISSE Präamble Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens — eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung vom 1. Mai 1974.,

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82 siehe „Report of the United Nations Conference on the Least Developed Countries" (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E. 82.I.8), Teil 1, Abschnitt A.

,

in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Er-

Zeugnisse Kundgemacht   in    BGBl.    Nr. 32/1986,    zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1989

  zu dieser Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag geleistet hat — sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Zielsetzung Artikel 1 Zielsetzung

(1) Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhrmitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Entschließungen 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Entschließung 98 (IV) und des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (im folgenden als „dieses Übereinkommen" bezeichnet) darin,

a)  einen wirksamen Rahmen für Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern in Fragen der Entwicklung der Jutewirtschaft zu schaffen,

b)  die   Ausweitung   und   Diversifizierung   des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen zu fördern,

c)  die strukturellen Merkmale des Jutemarkts zu verbessern,

d)  Umweltgesichtspunkte im Rahmen der Tätigkeit der Organisation gebührend zu berücksichtigen,   insbesondere   dadurch,   daß   das Bewußtsein für die Vorteile der Verwendung von Jute als Naturerzeugnis geweckt wird,

e)  die Wettbewerbsfähigkeit der Jute and der Jute-Erzeugnisse zu stärken,

f)  die vorhandenden Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,

g)  die Marktinformation zu verbessern, um e...

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