Zusammenfassung
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
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Auszug
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. XVI Abs. 5 verfassungsändernd ist, samt Anlagen A und B wird genehmigt.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.(Übersetzung)Die Regierungen, die auf der Internationalen Konferenz für Fragen der Verschmutzung der See durch Öl in London vom 26. April 1954 bis zum 12. Mai 1954 vertreten waren,haben in dem Wunsch, im gemeinsamen Einvernehmen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, das von Schiffen abgelassen wird, Maßnahmen zu treffen und in der Auffassung, daß dieser Zweck am besten durch den Abschlußeines Übereinkommens erreicht werden kann,die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:Artikel I(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert)folgende Bedeutung:„Das Büro" hat die in Artikel XXI festgelegte Bedeutung;„ablassen" in bezug auf Öl oderölhaltige Gemische bedeutet jedes Ablassen oder Ausfließen ohne Rücksicht auf seine Ursache;„schweres Dieselöl" bedeutet Schiffsdieselöl mit Ausnahme solcher Destillate, bei denen bei der Untersuchung nach der A.S.T.M.-Standard-Methode D. 86/59 mehr als 50 Volumen-% unterhalb 340° C destillieren;„Meile" bedeutet eine Seemeile von 1852 Metern oder 6080 Fuß;„Öl" bedeutet Rohöl, Heizöl,schweres Dieselöl und Schmieröl; der Begriff „ölhaltig"ist entsprechend auszulegen;„ölhaltiges Gemisch"...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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