INTERNATIONALES ZUCKERÜBEREINKOMMEN 1977

Zusammenfassung


164. Internationales Zuckerübereinkommen 1977 samt Anlagen

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Auszug


INTERNATIONALES ZUCKERÜBEREINKOMMEN 1977

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 erster Satz, Artikel 74 und Artikel 76

Absatz 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

KAPITEL I—ZIELSETZUNG Artikel 1

Zielsetzung Die Ziele dieses Internationalen Zuckerüberkommens (in der Folge „dieses Übereinkommen"

genannt) sind im Hinblick auf die Bestimmungen des von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (in der Folge UNCTAD genannt) bei ihrer 4. Tagung verabschiedeten Resolution 93 (IV) wie folgt:

a) die Ausweitung des internationalen Zuckerhandels,

insbesondere um die Ausfuhrerlöse der exportierenden Entwicklungsländer zu erhöhen;

b) stabile Bedingungen im internationalen Zuckerhandel,

einschließlich der Vermeidung

übermäßiger Preisschwankungen,

auf einem für Produzenten lohnenden und gerechten und für Konsumenten annehmbaren Preisniveau zu erreichen und unter anderem den Auswirkungen von Infla-

tion und Deflation, von Wechselkursänderungen,

der Preisentwicklung, des Verbrauchs, der Produktion,

des Handels mit und der Vorräte an Zucker und anderen Süßstoffen sowie dem Einfluß von Veränderungen der Weltwirtschaftslage oder des Währungssystems auf die Zuckerpreise Rechnung zu tragen;

c) eine ausreichende Versorgung mit Zucker sicherzustellen,

um den Bedarf der Einfuhrländer zu angemessenen und vernünftigen Preisen decken zu können;

d) den Zuckerverbrauch zu erhöhen und insbesondere Maßnahmen zu unterstützen,

die den Verbrauch in Ländern mit niedrigem Pro-

Kopf-Verbrauch fördern;

e) das. Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Zucker im Rahmen eines sich ausweitenden Weltzuckerhandels zu fördern;

f) die Koordinierung der Zuckerabsatzpolitik und die Organisation,

des Marktes zu erleichtern;

g) einen angemessenen Anteil an und vermehrten Zugang zu den Märkten der entwickelten Länder für Zucker aus Entwicklungsländern sicherzustellen;

h) die Entwicklung der Verwendung aller Arten von Zuckerersatz, einschließlich Zyklamaten und anderer künstlicher Süßstoffe, genau abzuschätzen; und i) die internationale Zusammenarbeit in Zuckerfragen zu fördern.

KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

(1) „Organisation" die im Art. 3 erwähnte Internationale Zuckerorganisation ;

(2) „Rat" den im Art. 3 erwähnten Internationalen Zuckerrat;

(3) „Mitglied"

a) eine Vertragspartei, ausgenommen jene, für die eine Notifikation gemäß Art. 77

Abs. 1 lit. b wirksam ist;

b) ein Gebiet oder eine Gruppe von Gebieten, für die eine Notifikation gemäß Art. 77

Abs. 3 abgegeben wurde}

(4) „Ausfuhr-Mitglied" ein exportierendes Land oder Gebiet,

das als solches in der Anlage V zu diesem Übereinkommen angeführt ist und Mitglied der Organisation wird, oder ein Land oder Gebiet, das nicht in dec Anlage V angeführt ist, abet beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder gemäß Art. 6

den Status eines Ausfuhr-Mitgliedes erhält;

(5) „Einfuhr-Mitglied" ein importierendes Land, das als solches in der Anlage V zu diesem

Übereinkommen angeführt ist und Mitglied der Organisation wird, oder ein Land, das nicht in der Anlage V angeführt ist,

aber beim Beitritt zu diesem

Übereinkommen oder gemäß

Art. 6 den Status eines Einfuhr-

Mitgliedes erhält;

(6) „Fonds" den Lagerfinanzierungsfonds,

der gemäß Art. 49

errichtet wird;

(7) „außerordentliche Abstimmung"

eine Abstimmung, zu der mindestens zwei Drittel dec Stimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mit-

glieder erforderlich sind, unter der Bedingung, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;

(8) „beiderseitige einfache Mehrheit" eine Abstimmung, zu der mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhr-

Mitglieder erforderlich ist,

unter der Bedingung; daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Kategorie abgegeben werden;

(9) „Finanzjahr" das Quotenjahr;

(10) „Quotenjahr" die Zeitspanne vom 1. Jänner bis einschließlich 31. Dezember;

(11) „Tonne" eine metrische Tonne, d. s. 1000 Kilogramm,

und „Pfund" ein „Pfund avoirdupois",

d. s. 453,592 Gramm;

die in diesem Übereinkommen angeführten Zuckermengen sind Rohwerte, Nettogewicht (der Rohwert einer beliebigen Zuckermenge entspricht dein Gegenwert von Rohzucker mit 96 Polarimetergraden);

(12) „Zucker" Zucker aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben in jeder üblichen Handelsform, einschließlich eßbarer und Reformkostmelassen,

Sirupe und jede andere Form flüssigen Zuckers für den menschlichen Genuß,

mit folgenden Ausnahmen:

a) „Z...

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