INTERNATIONALES ZUCKERÜBEREINKOMMEN 1984

Zusammenfassung


33. Internationales Zucker-Übereinkommen 1984 samt Anlagen

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Auszug


INTERNATIONALES ZUCKERÜBEREINKOMMEN 1984

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

KAPITEL I - ZIELSETZUNG Artikel 1

Zielsetzung Ziel des Internationalen Zucker-Übereinkommens 1984 (nachstehend als „dieses Übereinkommen"

bezeichnet) ist es, im Lichte der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) verabschiedeten Resolution 93 (IV) die internationale Zusammenarbeit in Fragen der Zuckerwirtschaft zu fördern und insbesondere einen geeigneten Rahmen für die mögliche Aushandlung eines neuen Internationalen Zucker-

Übereinkommens mit wirtschaftspolitischen Bestimmungen zu schaffen.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

(1) „Organisation" die im Artikel 3 erwähnte Internationale Zucker-Organisation;

(2) „Rat" den im Artikel 3 Absatz 3 erwähnten Internationalen Zucker-Rat;

(3) „Mitglied" eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

(4) „Ausfuhr-Mitglied" jedes Mitglied, das in der Anlage A zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Stellung eines Ausfuhr-Mitgliedes erlangt hat;

(5) „Einfuhr-Mitglied" jedes Mitglied, das in der Anlage B zu diesem Übereinkommen angeführt ist oder das nach Beitritt zu diesem Übereinkommen oder nach Änderung der Gruppe gemäß Artikel 4

Absatz 3 die Stellung eines Einfuhr-Mitgliedes erlangt hat;

(6) „außerordentliche Abstimmung" eine Abstimmung,

zu der die abgegebenen Stimmen von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mindestens zwei Drittel von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern erforderlich sind, vorausgesetzt,

daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;

(7) „beiderseitige einfache Mehrheit" eine Abstimmung, zu der mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt,

daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Kategorie abgegeben werden;

(8) „Jahr" das Kalenderjahr;

(9) „Zucker" den aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben erzeugten Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, unter Einschluß von eßbaren und raffinierten Melassen, Sirupen und ...

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