Zusammenfassung
44. Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs samt Anlage und Protokoll
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Auszug
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DES WALFANGS
Der Nationalrat hat beschlossen.
1   Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs samt Anlage und Protokoll wird genehmigt.2.  Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2  B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.(Übersetzung)Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben —in Anerkennung des Interesses der Völker der Welt an der Erhaltung der großen Naturschätze, welche die Walbestände darstellen, für künftige Generationen;in der Erwägung, daß in der Geschichte des Walfangs ein Fanggrund nach dem anderen und eine Walart nach der anderen in solchem Maße überfischt worden ist, daß es wesentlich ist, alle Walarten vor weiterer Überfischung zu schützen;in der Erkenntnis, daß die Walbestände auf natürliche Weise zunehmen können, wenn der Walfang sinnvoll geregelt wird, und daß die Zunahme der Walbestände eine Erhöhung der Zahl der Wale zulassen wird, die ohne Gefährdung dieser Naturschätze gefangen werden können;in der Erkenntnis, daß es im allgemeinen Interesse liegt, so schnell wie möglich den optimalen Walbestand zu erzielen, ohne einen weitreichenden Wirtschafts- und Ernährungsengpaß zu verursachen;in der Erkenntnis, daß auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf die Arten beschränkt werden sollte, die eine Nutzung am. besten vertragen, um so bestimmten, jetzt zahlenmäßig erschöpften Walarten eine Erholungspause zu verschaffen;in dem Wunsch, ein System der internationalen Regelung des Walfangs zu schaffen, um die angemessene und wirksame Erhaltung und Erschließung der Walbestände auf der Grundlage der Grundsätze zu gewährleisten, die in dem am 8. Juni 1937 in London unterzeichneten interna-tionalen Abkommen zur Regelung des Walfangs sowie in den am 24. Juni 1938 und am 26. November 1945 in London unterzeichneten Protokollen zu jenem Abkommen verankert sind, und auf Grund des Beschlusses, ein Übereinkommen zur angemessenen Erhaltung der Walbestände zu schließen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen—sind wie folgt übereingekommen:Artikel I(1) Dieses Übereinkommen umfaßt die beigefügte Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist. Jede Bezugnahme auf das „Übereinkommen" gilt auch als Bezugnahme auf die Anlage in ihrer vorliegenden Fassung oder in der nach Artikel V geänderten Fassung.(2) Das Übereinkommen findet Anwendung auf die der Hoheitsgewalt der Vertragsregierungen unterstehenden Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger sowie auf alle Gewässer, in denen dieser Walfangmutterschiffe, Landstationen und Walfänger Walfang betreiben.Artikel II Im Sinne des Übereinkommens 1   bezeichnet „Walfangmutterschiff" ein Schiff,in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden.2. bezeichnet „Landstation" eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;3. bezeichnet, „Walfänger" ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird;4. bezeichnet „Vertragsregierung" eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.Artikel III(1) Die Vertragsregierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, im folgenden als „Kommission" bezeichnet, die sich aus je einem von jeder Vertragsregierun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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