Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens

Bundesgesetzblatt, 31 Juli 1998 (Nr. 119/1998)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


119. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens samt Erklärungen

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Auszug


Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen,

französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen des Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe:

In dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommen, nachstehend

„Abkommen“ genannt, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur

Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens geändert wurde, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten für einen Fünfjahreszeitraum, der am 1. März 1995 beginnt, auf 14625 Millionen ECU festgesetzt worden, wovon 12967 Millionen zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds gehen und bis zu 1 658 Millionen ECU von der Europäischen Investitionsbank –

nachstehend „Bank“ genannt – bereitgestellt werden.

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist – nachstehend „ÜLG“ genannt –

auf 165 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Bank aus eigenen Mitteln einen Betrag von 35 Millionen ECU für die ÜLG bereitstellt.

Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist definiert in der Verordnung (EWG)

Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S 1). oder gegebenenfalls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung der ECU.

Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses über die Assoziation der

ÜLG – nachstehend „Beschluß“ genannt – ist es angebracht, einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu festzulegen.

Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe festzulegen.

Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank weitmöglichst dieselbe Zusammensetzung aufweisen.

In der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1993 und in den Schlußfolgerungen des Rates vom 6. Mai 1994 wird die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft behandelt. Die Entschließung des Rates vom 1. Juni 1995 behandelt die Komplementarität zwischen den Entwicklungspolitiken und -maßnahm...

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