Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates geändert wird

Zusammenfassung


111. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

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Auszug


Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

ÄNDERUNG DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZES Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974 und 96/1975 wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen,

sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2)

einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 4)

die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,

die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit der Arbeitsverrichtungen für Invalide besonders eignen, diesen Invaliden oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,

der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland mindestens 25 betr...

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