Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Bundesgesetzblatt Nr. 69/2008, 7. Mai 2008Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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Zusammenfassung


Änderung des Investmentfondsgesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Kapitalmarktgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

69. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Europäischen Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der Fassung der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005, S. 9) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007, S. 11).

Artikel 2

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

"Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen, gehalten werden. Im Falle des Erwerbes von Anteilscheinen durch eine natürliche Person beträgt die Mindestinvestitionssumme 250 000 Euro."

2. § 1a werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:

"(3) Für die Qualifikation als Wertpapiere (Abs. 2 Z 7) müssen folgende Kriterien vorliegen:1.Der potenzielle Verlust, der dem Kapitalanlagefonds durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;2.ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des Kapitalanlagefonds zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 10 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 1 oder 2 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Kapitalanlagegesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung fü...

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