ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE UND DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK IRAK ANDERERSEITS ÜBER DIE ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER DEN URSPRUNG UND DIE HANDWERKLICHE HERSTELLUNG VON WAREN ZUM ZWECKE DER ZOLLFREIEN ODER ZOLLERMÄSSIGTEN EINFUHR NACH ÖSTERREICH

Zusammenfassung


326. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE UND DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK IRAK ANDERERSEITS ÜBER DIE ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER DEN URSPRUNG UND DIE HANDWERKLICHE HERSTELLUNG VON WAREN ZUM ZWECKE DER ZOLLFREIEN ODER ZOLLERMÄSSIGTEN EINFUHR NACH ÖSTERREICH

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Regierung der Republik Irak bestätigt, daß

die „State Organization for Export/Federation of the ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen