Zusammenfassung
165. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
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Auszug
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift wird genehmigt.2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden. (Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL PRÄAMBEL Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)und der Staat Israel (in der Folge Israel genannt)Im Hinblick auf die Konvention, mit welcher die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) geschaffen wurde,Im Hinblick auf das Freihandelsabkommen und verwandte Instrumente zwischen Israel und seinen Haupthandelspartnern,Eingedenk der Zusammenarbeit, die sich im Lichte der obgenannten Abkommen wie auch zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelt hat,In Bekenntnis ihrer Bereitschaft, im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung ihres Handels sowie die Ausdehnung und Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessensgebieten, einschließlich solcher, die nicht von diesem Abkommen erfaßt werden, zu handeln und damit einen Rahmen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, das auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung beruht,Eingedenk des gemeinsamen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an einen stetigen Ausbau des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage für ihre Außenhandelspolitik darstellen,Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen festzulegen, die auf einen schrittweisen Abbau der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jenen, welche die Errichtung von Freihandelszonen betreffen, abzielen,Den gemeinsamen Wunsch nach einer schrittweise fortschreitenden und anhaltenden Teilnahme der EFTA-Staaten und Israels am wirtschaftlichen Integrationsprozeß bekräftigend,In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien (im folgenden als Parteien bezeichnet) von ihren Verpflichtungen aus anderen, internationalen Abkommen entbunden werden,HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:Artikel 1 Ziele Die Ziele dieses Abkommens sind:a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern;b) faire Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu schaffen;c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel fördern.Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Das Abkommen findet Anwendung auf:a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen; mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.2. Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1 erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel 11 enthalten.3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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