VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Zusammenfassung


407. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

 

(Übersetzung)

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt...

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