Bundesgesetz vom 23. Janner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischem Mitteln und Gebraudisgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 ? LMG 1975)

Zusammenfassung


86. Bundesgesetz: Lebensmittelgesetz 1975 ? LMG 1975

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 23. Janner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischem Mitteln und Gebraudisgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 ? LMG 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Anwendungsbereich Tätigkeiten

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.

(2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen,

Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken,

Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben,

Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen,

ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor,

wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1)

in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

Lebensmittel

§ 2. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)

sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs-

oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden.

Verzehrprodukte

§ 3. Verzehrprodukte sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs-

oder Genußzwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.

Zusatzstoffe

§ 4. Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten hinzugefügt zu werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder Verzehrprodukte sind.

Kosmetische Mittel

§ 5. Kosmetische Mittel sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.

Gebrauchsgegenstände

$ 6. Gebrauchsgegenstände sind a) Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;

b) Reinigungs-, Wasch-, Desinfektions-, Luftverbesserungs-,

Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,

die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen,

Gegenstände oder Beförderungsmittel,

die dem Verkehr mit Lebensmitteln,

Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;

c) Farben, Beizen, Lacke. Ritte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume,

Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel,

die dem Verkehr mit Lebensmitteln,

Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen dienen;

d) Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch-

und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten,

Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge,

Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;

e) Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;

f) weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.

II. ABSCHNITT Lebensmittelverkehr

§ 7. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Verkehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die a) gesundheitsschädlich;

b) verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

c) falsch bezeichnet sind oder d) den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Abs. 1 lit. b fallende Lebensmittel,

Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 8. Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe sind a) gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind,

die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;

b) verdorben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist;

c) unreif, wenn sie noch nicht die Beschaffenheit erreicht haben, die ihre bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt oder ihre charakteristischen Eigenschaften bedingt;

d) nachgemacht, wenn eine andere Ware vorgetäuscht wird;

e) verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zus...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen