ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Zusammenfassung


127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.

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Auszug


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und Japan sind, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Ver-

meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

übereingekommen wie folgt:

Artikel I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:

a) in Japan:

(i) die Einkommensteuer,

(ii) die Körperschaftsteuer

(im folgenden „japanische Steuer" genannt);

b) in Österreich:

(i) die Einkommensteuer,

(ii) die Körperschaftsteuer,

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

(im folgenden „österreichische Steuer"

genannt).

(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden,

die den im vorhergehenden Absatz genannten Steuern dem Wesen nach ähnlich ist und nach Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

Artikel II Im Sinne dieses Abkommens:

a) bedeutet der Begriff „Japan", wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;

b) bedeutet der Begriff „Österreich" die Republik

Österreich;

c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten"

und „der andere Vertragstaat"

Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;

d) bedeutet der Begriff „Steuer" die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;

e) bedeutet der Begriff „zustä...

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