Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2007 jedenfalls erfüllen

Bundesgesetzblatt Nr. 23/2007, 29. Januar 2007Verordnung (V) › BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2007 jedenfalls erfüllen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2007 jedenfalls erfüllen

23. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2007 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2006, wird verordnet:

Die nachstehend angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2007 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen.

Erläuterungena)Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.b)Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.c)Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.LAND DER AUSGABEBEZEICHNUNG DER MÜNZENAFGHANISTAN(20 AFGHANI) 10 000 AFGHANI...

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