Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1961 an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz)

Zusammenfassung


425. Bundesgesetz: Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1961 an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Jugendstrafrechtsanpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278,

in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/1973 und des Verfahrenshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt geändert:

1. Der § 2 und die Überschrift vor dem § 2

haben zu lauten:

„Allgemeine Bestimmungen.

§ 2. (1) Begeht ein Unmündiger oder Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen hiefür seine mangelhafte Erziehung, so sind, unabhängig davon, ob er bestraft wird oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und den Umständen angemessenen Verfügungen zu treffen, insbesondere nach den §§ 171, 177, 178,

178 a, 217 oder 254 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach den §§ 26, 28, 29

oder 31 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.

(2) Die Verfügungen nach Abs. 1 sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aufzuheben,

sobald ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in ander...

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