Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)

Bundesgesetzblatt, 28 November 1973 (Nr. 569/1973)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung Der Artikel XXXIII des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/

1967, wird aufgehoben!.

Artikel II

Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 121/1973, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 zweiter Satz des § 31 treten an die Stelle des Wortes „einjährige" das Wort

„neunmonatige" und an die Stelle des Wortes

„zweijährige" das Wort „achtzehnmonatige".

2. Der Siebente Titel des Ersten Abschnitts des Ersten Teiles hat zu lauten:

„Siebenter Titel Verfahrenshilfe

§ 63. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten,

und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anz...

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