Zusammenfassung
151. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREGIERUNG DER  BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN,  im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,  VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,  VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu  schaffen und aufrecht zu erhalten,  IN DER ERKENNTNIS, dass Förderung und Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,  SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:  Artikel 1  Definitionen  Für die Zwecke dieses Abkommens  (1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und  Rechtsvorschriften der Letztgenannten ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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