VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Zusammenfassung


542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen

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Auszug


VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Übernahme der Strafverfolgung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt,

in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:

a) in Angelegenheiten des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht, einer bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;

b) in Ve...

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