VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966

Zusammenfassung


585. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze samt Anlagen

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Auszug


VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 3, 5, 6 und 8 verfassungsändernd sind, samt Anlagen A und B sowie den weiteren Anlagen 1 bis 17 wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:

a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies b) die Anlagen 1 bis 13 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,

c) die Anlagen 14 bis 17...

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