Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Zusammenfassung


397. Bundesgesetz: Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

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Auszug


Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I ABSCHNITT I Aufgaben und Einrichtung des

Österreichischen Rundfunks

§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung

„Österreichischer Rundfunk" ein eigener Wirtschaftskörper als Einrichtung des Bundes gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtsfähigkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

§ 2. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk-

und Fernsehprogrammen sowie durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere von Studios und Sendeanlagen, vor allem zu sorgen für 1. die umfassende Information der Allgemeinheit

über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen,

kulturellen und sportlichen Fragen durch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen, einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und der

Übertragung ihrer Verhandlungen,

b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren,

Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,

c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität;

2. die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Förderung der Schul- und Erwachsenenbildung so-

wie des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;

4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;

5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung,

insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder, Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.

(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen,

wobei anzustreben ist, daß alle z...

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