Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Zusammenfassung


284. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 10. März 1967, BGBl.

Nr. 133, über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)

wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel erhält folgenden Wortlaut:

„(Bundes-Personalvertretungsgesetz — PVG)"

2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft der

öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."

3. § 6 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen)

kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3

als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen."

4. § 6 Abs. 7 hat zu lauten:

„(7) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 4)

oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst),

kann zur Entgegennahme von Berich-

ten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen)

gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden

(Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt,

so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt."

5. Die bisherigen Absätze 7 und 8 des § 6

erhalten die Bezeichnung Abs. 8 und 9.

6. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:

„§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit d...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen