Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird

Bundesgesetzblatt, 22 Juli 1980 (Nr. 320/1980)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


320. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58,

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 422/1974, wird wie folgt geändert:

1. § 2 hat zu lauten:

„§ 2. Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).

Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.

Verpflichtungen aus Vereinbarungen über Sacheinlagen können nicht übernommen werden."

2. § 3 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

3. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

„Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Schillingwährung bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 500000 S erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 1000 S betragen muß."

4. § 6 a Abs. 1 hat zu lauten:

„Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß

durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden, sofern diese nicht gemäß Abs. 2

bis 4 niedriger sind."

5. Im § 6 a Abs. 2 und 3 haben die Absatzbezeichnungen

„(2)" und „(3)" zu entfallen.

6. § 6 a ist folgender Abs. 4 anzufügen:

„Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen nicht bar zu leisten sind und den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs. 1 nicht anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24

bis 27, 29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25

Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf den § 23 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden."

7. § 7 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

„Der Anmeldung sind beizuschließen:

1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfert...

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