Zusammenfassung
288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
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Auszug
Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (§ 860des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn 1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wor-den ist oder der Täter in...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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