Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über montanistische Studienrichtungen

Zusammenfassung


291. Bundesgesetz: Montanistische Studienrichtungen

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Auszug


Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über montanistische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Grundsätze und Ziele Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der montanistischen Wissenschaften, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der montanistischen Wissenschaften zu gestalten.

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen des Diplomstudiums des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges

„Montangeologie" wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften", lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium",

abgekürzt „Mag. rer. nat." verliehen.

(3) An die Absolventen der Doktoratsstudien

(§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung

„Doctor rerum montanarum", abgekürzt

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