Zusammenfassung
151. Bundesgesetz: Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).
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Auszug
Bundesgesetz vom 12. Juli 1960, betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürf- und Gewinnungsverträge auf Bitumen gelten mit 27. April 1945 als erloschen. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Verträgen stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen aus Bruttoprozenten.§ 2. (1) Für ehemals bestandene Ansprüche auf Bruttoprozente an der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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