Bundesgesetz vom 12. Juli 1960, betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).

Zusammenfassung


151. Bundesgesetz: Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Juli 1960, betreffend die Regelung der Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Schürf- und Gewinnungsverträge auf Bitumen gelten mit 27. April 1945 als erloschen. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Verträgen stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen aus Bruttoprozenten.

§ 2. (1) Für ehemals bestandene Ansprüche auf Bruttoprozente an der ...

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