Bundesgesetz vom 9. Juli 1953 über die Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz 1953).

Zusammenfassung


118. Bundesgesetz: Außenhandelsverkehrsgesetz 1953.

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Auszug


Bundesgesetz vom 9. Juli 1953 über die Regelung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsverkehrsgesetz 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Aus- und Einfuhr von Waren über die Grenzen des österreichischen Zollgebietes unterliegt, soweit nicht dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften anderes festsetzen, keiner Beschränkung.

§ 2. (1) Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder Einfuhr: von den in den Genehmigungslisten für die Aus- und Einfuhr (Anlagen zu diesem Bundesgesetz)

angeführten Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig.

Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung eine Aus- oder Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen,

daß die Genehmigung erteilt beziehungsweise versagt wird.

(2) Die Genehmigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Rec...

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