Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über Studienrichtungen der Bodenkultur

Zusammenfassung


292. Bundesgesetz: Studienrichtungen der Bodenkultur

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Auszug


Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über Studienrichtungen der Bodenkultur

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBL Nr. 177/1966, zur Entwicklung der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere aber auf den Gebieten der Landwirtschaft,

der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie,

der Gärungstechnologie und der Ernährungswirtschaft, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der Bodenkultur zu gestalten.

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing.", verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsst...

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