Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954).

Bundesgesetzblatt, 26 August 1954 (Nr. 192/1954)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


192. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetz 1954.

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Auszug


Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, betreffend die Vorschriften über die Besteuerung des Vermögens (Vermögensteuergesetz 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

bergrechtliche Gewerkschaften),

b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,.

d) sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,

e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.

(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.

(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

1. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen un...

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