Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 ? StVO. 1960).

Zusammenfassung


159. Bundesgesetz: Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960.

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Auszug


Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 ? StVO. 1960).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT.

Allgemeines.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit

öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen,

die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;

4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;

5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B.

Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn;

8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und von der Fahrbahn getrennter Weg;

9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und von der Fahrbahn getrennter Weg;

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine,

Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg;

12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen

(sogenannte „Zebrastreifen") gekennzeichneter,

für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;

13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;

14. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn baulich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen Einrichtungen;

15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzeichen „Ortstafel" (§ 53 Z. 17 a) und

„Ortsende" (§ 53 Z. 17 b);

16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebieten;

17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet,

gleichgültig in welchem Winkel;

18. geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird;

blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;

19. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr,

ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen,

Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte;

20. tatsächliches Gesamtgewicht eines Fahrzeuges

(Anhängers): das Gewicht eines stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, das Gewicht des Lenkers und aller gleichzeitig beförderten Personen inbegriffen;

21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbstfahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhänger;

22. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist;

23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk;

24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;

25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

27. Halten: eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung von Verrichtungen wie Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Ladetätigkeit, Tanken,

Bezahlen des Fuhrlohnes und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug o...

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