Bundesgesetz vom 12. Mai 1982 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz)

Zusammenfassung


264. Bundesgesetz: Startwohnungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Mai 1982 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Startwohnungen

§ 1. (1) Wohnungen in Gebäuden, für deren Errichtung die Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945 erteilt wurde, können vom Verfügungsberechtigten dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

(BGBl. Nr. 252/1921), im folgenden Fonds genannt, bzw. der Gemeinde (§ 12 Abs. 1) als Startwohnungen gemeldet werden, wenn ihre Nutzfläche mindestens 30 m² und höchstens 90 m² beträgt und sie sich in brauchbarem Zustand befinden.

(2) Die gemeldeten Wohnungen gelten als Startwohnungen,

wenn sie den Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 entsprechen. Hierüber hat der Fonds (die Gemeinde) eine Bestätigung auszustellen.

(3) Verfügungsberechtigt ist der Eigentümer des Gebäudes, in dem sich die Startwohnung befindet.

Mieter

§ 2. (1) Als Mieter von Startwohnungen kommen in Betracht 1. Ehepaare, wenn beide Ehegatten das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. Lebensgefährten, wenn a) beide das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und b) einem oder bei...

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