Zusammenfassung
264. Bundesgesetz: Startwohnungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz vom 12. Mai 1982 zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT Startwohnungen§ 1. (1) Wohnungen in Gebäuden, für deren Errichtung die Baubewilligung vor dem 8. Mai 1945 erteilt wurde, können vom Verfügungsberechtigten dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds(BGBl. Nr. 252/1921), im folgenden Fonds genannt, bzw. der Gemeinde (§ 12 Abs. 1) als Startwohnungen gemeldet werden, wenn ihre Nutzfläche mindestens 30 m² und höchstens 90 m² beträgt und sie sich in brauchbarem Zustand befinden.(2) Die gemeldeten Wohnungen gelten als Startwohnungen,wenn sie den Voraussetzungen gemäßAbs. 1 entsprechen. Hierüber hat der Fonds (die Gemeinde) eine Bestätigung auszustellen.(3) Verfügungsberechtigt ist der Eigentümer des Gebäudes, in dem sich die Startwohnung befindet.Mieter§ 2. (1) Als Mieter von Startwohnungen kommen in Betracht 1. Ehepaare, wenn beide Ehegatten das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;2. Lebensgefährten, wenn a) beide das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und b) einem oder bei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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