Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Zusammenfassung


310. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. Juni. 1987, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, II a, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

anzuwenden ist."

2. Im § 2 Abs. 3 und im § 39 Abs. 5 werden jeweils die Worte „Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten" durch die Worte „Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst" ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 5 wird das Wort „Obmann"

jeweils durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt..

4. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Obmann" durch den Ausdruck „der Vorsitzende"

ersetzt.

5. § 6 Abs. 9 lautet:

„(9) Ist bei Beginn der Dienststell...

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