Zusammenfassung
280. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1968
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Auszug
Bundesgesetz vom 29. Juni 1967 über die Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen (Wohnbauförderungsgesetz 1968)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Aufgaben der Länder§ 1. (1) Die Länder haben für die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes förderungswürdigen Bevölkerungskreise (§ 8)die Errichtung von a) Klein- und Mittelwohnungen durch Neubau von Baulichkeiten oder durch Auf-,Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten oder durch Umbau von Baulichkeiten,deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.Nr. 533/1923, vorgeschrieben ist, und b) Heimen für Ledige, Schüler, Studenten,Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer sowie für betagte Menschen durch Neubauten oder Auf-, Zu- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten, welche für diese Zwecke bestimmt sind,zu fördern.(2) Die Förderung kann sich weiters auf die Errichtung von Geschäftsräumen in geförderten Baulichkeiten (Abs. 1) erstrecken, wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung von Ordinationen und Kleinbetrieben erforderlich sind, um die Bewohner eines Wohngebietes ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu versorgen,und auf diese Geschäftsräume nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als vier Geschossen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfällt.Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:1. als Eigenheim eine Baulichkeit a) mit einer Klein- oder Mittelwohnung,b) mit zwei Klein- oder Mittelwohnungen oder einer Klein- und einer Mittelwohnung,insolange diese ausschließlich vom Eigentümer und der ihm nahestehenden Personen benützt werden; als nahestehend sind Personen anzusehen, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z. 11 zweiter Satz des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281, angehören;2. als Kleinwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene,normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum,Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m² beträgt;3. als Mittelwohnung eine Wohnung der. in Z. 2 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über das in Z. 2 für Kleinwohnungen vorgesehene Ausmaß hinausgeht, aber 130 m², bei Familien mit mehr als vier Kindern 150 m² nicht übersteigt;4. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen Räume enthält;5. als Heim für betagte Menschen ein Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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