Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1. September 1950 zur Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG-DV.).

Zusammenfassung


183. Verordnung: Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG-DV.).

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1. September 1950 zur Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG-DV.).

Auf Grund der §§ 6, 8, 10, 13 und 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG.) vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1950 vom 5. Juli 1950,

BGBl. Nr. 164, wird im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien verordnet:

1. Standorte und Bezirke der Arbeitsgerichte.

§ 1. Im ganzen Bundesgebiet werden Arbeitsgerichte errichtet. Die Standorte und Bezirke der Arbeitsgerichte werden wie folgt bestimmt:

 

§ 2. (1) Bei ordentlichen Gerichten bereits anhängige Rechtssachen, für die auf Grund dieser Verordnung die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichtes begründet wäre, sind bei den bisher für sie zuständigen Gerichten zu Ende zu führen.

(2) Bei Arbeitsgerichten bereits anhängige Rechtssachen, für die auf Grund dieser Verordnung die Zuständigkeit des bisher befaßten Arbeitsgerichtes nicht mehr gegeben ist, sind bei dem bisher befaßten Arbeitsgerichte zu Ende zu führen.

2. Beisitzer der Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen Berufungssenate und des besonderen Senates des Ob...

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