Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Zusammenfassung


623. Verordnung: Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

  

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert  

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:  

1. Abschnitt  

Anwendungsbereich  

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.  

Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 71/2003, bei der die Flexibilisierungsklausel...

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