Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)

175. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des EU-JZG
Artikel 2 Änderung des ARHG
Artikel 3 Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des EU-JZG

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 5 folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

?§ 5a Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 16 eingefügt:

?§ 16a Rechtsbelehrung nach Festnahme?

3. Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Hauptstück der Zweite Abschnitt in ?Dritter?, der Dritte in ?Vierter?, der Vierte in ?Fünfter?, der Fünfte in ?Sechster?, der Sechste in ?Siebenter? und der Siebente in ?Achter? Abschnitt umbenannt. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

?Zweiter Abschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren
§ 59a Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59b Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59c Aufnahme von Konsultationen?

4. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu §§ 67 und 68 durch folgende Einträge ersetzt:

?§ 67 Verständigungspflichten
§ 68 Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust
§ 68a Nationales Eurojust-Koordinierungssystem?

5. Im Inhaltsverzeichnis wird das V. Hauptstück zum VI. Hauptstück, die §§ 81 bis 84 erhalten die Bezeichnung 122 bis 125, und es wird nach § 80 folgendes neues V. Hauptstück samt Überschriften eingefügt:

?V. Hauptstück
Überwachung justizieller Entscheidungen
Erster Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen
Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
§ 81 Voraussetzungen
§ 82 Unzulässigkeit der Überwachung
§ 83 Zuständigkeit
§ 84 Verfahren
§ 85 Entscheidung
§ 86 Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 87 Anpassung der Bewährungsmaßnahmen
§ 88 Fristen
§ 89 Aufschub der Entscheidung
§ 90 Folgeentscheidungen im Inland
§ 91 Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat
§ 92 Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen
§ 93 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 94 Kosten
Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 95 Befassung eines anderen Mitgliedstaats
§ 96 Zurückziehung der Bescheinigung
§ 97 Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 98 Rückübertragung der Zuständigkeit
§ 99 Verständigung des Vollstreckungsstaats im Falle der Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für Folgeentscheidungen
Zweiter Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel
Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
§ 100 Voraussetzungen
§ 101 Unzulässigkeit der Überwachung
§ 102 Zuständigkeit
§ 103 Verfahren
§ 104 Entscheidung
§ 105 Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 106 Anpassung der gelinderen Mittel
§ 107 Fristen
§ 108 Aufschub der Entscheidung
§ 109 Zuständigkeit für Folgeentscheidungen
§ 110 Auskunftsersuchen
§ 111 Verständigung des Anordnungsstaats
§ 112 unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung
§ 113 Übergabe des Betroffenen
§ 114 Kosten
Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 115 Befassung eines anderen Mitgliedstaats
§ 116 Zurückziehung der Bescheinigung
§ 117 Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung
§ 118 Entscheidung über Folgemaßnahmen
§ 119 Wirkung der Übernahme der Überwachung
§ 120 Fortsetzung der Überwachung im Inland
§ 121 Verständigung des Vollstreckungsstaats

6. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

?Anhang X

Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Anhang XI

Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Anhang XII

Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung ? zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ? des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

Anhang XIII

Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung ? zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ? des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

Anhang XIV

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)?

7. § 1 Abs. 1 Z 1 hat wie folgt zu lauten:

?1. die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
a) Übergabe von Personen;
b) Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
c) Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
d) Vollstreckung von Geldsanktionen;
e) Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden; und
f) Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel.?

8. In § 2 Z 2 wird die Wendung ?Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen? durch die Wendung ?vermögensrechtlichen Anordnung dienen? ersetzt.

9. § 2 Z 3 hat wie folgt zu lauten:

?3. ?Ausstellungsstaat? der Staat,
a) dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;
b) in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder
c) in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;?

10. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

?3a. ?Anordnungsstaat? der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen wurde;?

11. In § 2 Z 7 lit. c) wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt, und das nachfolgende Wort ?oder? entfällt.

12. In § 2 Z 7 lit. d) wird das Wort ?Geldbeträge? durch das Wort ?Vermögenswerte? ersetzt.

13. Nach § 2 Z 7 lit. e) werden folgende lit. f) und g) angefügt:

f) in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden;
g) in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden.?

14. In § 2 Z 10 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

?11. ?Vermögensrechtliche Anordnung? Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.?

15. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

?Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ? NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.?

16. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

?Rechtsbelehrung nach Festnahme

§ 16a. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

1. Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);
2. das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);
3. das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);
4. die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG).?

17. Im zweiten Satz von § 24 Abs. 4 werden die Worte ?dem Verfall? durch die Wendung ?der Konfiskation? ersetzt.

18. In § 29 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Nach Einbringung der Anklage ist die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht anzuordnen. Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls an die zuständige vollstreckende Justizbehörde erfolgt in diesen Fällen ebenfalls durch das Gericht.?

19. In § 41j Z 1 werden nach den Worten ?österreichischen Staatsbürger? die Worte ?oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen,? eingefügt.

20. In § 42b wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

?(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde...

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