Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
175. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des EU-JZG |
Artikel 2 | Änderung des ARHG |
Artikel 3 | Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes |
Artikel 4 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderung des EU-JZG
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 5 folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
?§ 5a | Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger? |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 16 eingefügt:
?§ 16a | Rechtsbelehrung nach Festnahme? |
3. Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Hauptstück der Zweite Abschnitt in ?Dritter?, der Dritte in ?Vierter?, der Vierte in ?Fünfter?, der Fünfte in ?Sechster?, der Sechste in ?Siebenter? und der Siebente in ?Achter? Abschnitt umbenannt. Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
?Zweiter Abschnitt | |
Vermeidung paralleler Verfahren | |
§ 59a | Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates |
§ 59b | Beantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates |
§ 59c | Aufnahme von Konsultationen? |
4. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu §§ 67 und 68 durch folgende Einträge ersetzt:
?§ 67 | Verständigungspflichten |
§ 68 | Behandlung von Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust |
§ 68a | Nationales Eurojust-Koordinierungssystem? |
5. Im Inhaltsverzeichnis wird das V. Hauptstück zum VI. Hauptstück, die §§ 81 bis 84 erhalten die Bezeichnung 122 bis 125, und es wird nach § 80 folgendes neues V. Hauptstück samt Überschriften eingefügt:
?V. Hauptstück | |
Überwachung justizieller Entscheidungen | |
Erster Abschnitt | |
Überwachung von Entscheidungen über Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, und Folgeentscheidungen | |
Erster Unterabschnitt | |
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten | |
§ 81 | Voraussetzungen |
§ 82 | Unzulässigkeit der Überwachung |
§ 83 | Zuständigkeit |
§ 84 | Verfahren |
§ 85 | Entscheidung |
§ 86 | Wirkung der Übernahme der Überwachung |
§ 87 | Anpassung der Bewährungsmaßnahmen |
§ 88 | Fristen |
§ 89 | Aufschub der Entscheidung |
§ 90 | Folgeentscheidungen im Inland |
§ 91 | Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat |
§ 92 | Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen |
§ 93 | Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 94 | Kosten |
Zweiter Unterabschnitt | |
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat | |
§ 95 | Befassung eines anderen Mitgliedstaats |
§ 96 | Zurückziehung der Bescheinigung |
§ 97 | Wirkung der Übernahme der Überwachung |
§ 98 | Rückübertragung der Zuständigkeit |
§ 99 | Verständigung des Vollstreckungsstaats im Falle der Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für Folgeentscheidungen |
Zweiter Abschnitt | |
Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel | |
Erster Unterabschnitt | |
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten | |
§ 100 | Voraussetzungen |
§ 101 | Unzulässigkeit der Überwachung |
§ 102 | Zuständigkeit |
§ 103 | Verfahren |
§ 104 | Entscheidung |
§ 105 | Wirkung der Übernahme der Überwachung |
§ 106 | Anpassung der gelinderen Mittel |
§ 107 | Fristen |
§ 108 | Aufschub der Entscheidung |
§ 109 | Zuständigkeit für Folgeentscheidungen |
§ 110 | Auskunftsersuchen |
§ 111 | Verständigung des Anordnungsstaats |
§ 112 | unbeantwortete Verständigungen und Beendigung der Überwachung |
§ 113 | Übergabe des Betroffenen |
§ 114 | Kosten |
Zweiter Unterabschnitt | |
Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat | |
§ 115 | Befassung eines anderen Mitgliedstaats |
§ 116 | Zurückziehung der Bescheinigung |
§ 117 | Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung |
§ 118 | Entscheidung über Folgemaßnahmen |
§ 119 | Wirkung der Übernahme der Überwachung |
§ 120 | Fortsetzung der Überwachung im Inland |
§ 121 | Verständigung des Vollstreckungsstaats |
6. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:
?Anhang X |
Formblatt nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Anhang XI |
Formblatt nach Artikel 17 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Anhang XII |
Formblatt nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung ? zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ? des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
Anhang XIII |
Formblatt nach Artikel 19 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates über die Anwendung ? zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ? des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft
Anhang XIV |
Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)?
7. § 1 Abs. 1 Z 1 hat wie folgt zu lauten:
?1. | die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch |
a) | Übergabe von Personen; |
b) | Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen; |
c) | Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen; |
d) | Vollstreckung von Geldsanktionen; |
e) | Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden; und |
f) | Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel.? |
8. In § 2 Z 2 wird die Wendung ?Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen? durch die Wendung ?vermögensrechtlichen Anordnung dienen? ersetzt.
9. § 2 Z 3 hat wie folgt zu lauten:
?3. | ?Ausstellungsstaat? der Staat, |
a) | dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat; |
b) | in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde; oder |
c) | in dem eine Entscheidung getroffen wurde, in der Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;? |
10. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
?3a. | ?Anordnungsstaat? der Staat, in dem eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen wurde;? |
11. In § 2 Z 7 lit. c) wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt, und das nachfolgende Wort ?oder? entfällt.
12. In § 2 Z 7 lit. d) wird das Wort ?Geldbeträge? durch das Wort ?Vermögenswerte? ersetzt.
13. Nach § 2 Z 7 lit. e) werden folgende lit. f) und g) angefügt:
f) | in dem Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden, überwacht und Folgeentscheidungen getroffen werden; |
g) | in dem Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel überwacht werden.? |
14. In § 2 Z 10 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
?11. | ?Vermögensrechtliche Anordnung? Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.? |
15. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
?Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger
§ 5a. Nach § 5 Abs. 4 ist auch vorzugehen, wenn der europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt ist, der nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erworben (§ 53a Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ? NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und dieses Recht nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verwirkt hat.?
16. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
?Rechtsbelehrung nach Festnahme
§ 16a. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:
1. | Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG); |
2. | das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO); |
3. | das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO); |
4. | die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG).? |
17. Im zweiten Satz von § 24 Abs. 4 werden die Worte ?dem Verfall? durch die Wendung ?der Konfiskation? ersetzt.
18. In § 29 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
?(2a) Nach Einbringung der Anklage ist die Festnahme mittels eines Europäischen Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht anzuordnen. Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls an die zuständige vollstreckende Justizbehörde erfolgt in diesen Fällen ebenfalls durch das Gericht.?
19. In § 41j Z 1 werden nach den Worten ?österreichischen Staatsbürger? die Worte ?oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen,? eingefügt.
20. In § 42b wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
?(7a) Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde...
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