Zusammenfassung
126. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle.
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Auszug
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, über einige Änderungen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,BGBl. Nr. 20/1948, wird abgeändert wie folgt:1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:a) Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,die den Beruf d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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