Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, über einige Änderungen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle).

Zusammenfassung


126. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle.

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Auszug


Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, über einige Änderungen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,

BGBl. Nr. 20/1948, wird abgeändert wie folgt:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:

a) Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;

b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,

die den Beruf d...

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