Zusammenfassung
182. Bundesgesetz: Handelskammergesetz ? HK.G.
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Auszug
Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz ? HKG.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I.Kammern der gewerblichen Wirtschaft.§ 1. Zweck.(1) Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft(Landeskammern, Bundeskammer) sind berufen,die gemeinsamen Interessen aller physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften(Kommanditgesellschaften) zu vertreten,die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie,des Handels, des Geld- Kredit- und Versicherungswesens,des Verkehrs sowie des Fremdenverkehrs innerhalb ihres räumlichen Wirkungsbereiches ergeben.(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.§ 2. Bezeichnung.Die Landeskammern halben sich als solche unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen.Sie sind berechtigt, das Bundeswappen zu führen.§ 3. Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder.(1) Der räumliche Wirkungsbereich der Landeskammern erstreckt sich auf je ein Bundesland(Stadt Wien). Der Sitz jeder Landeskammer hat mit Ausnahme der Landeskammer für Niederösterreich,die auch Wien als ihren Sitz bestimmen kann, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt.(2) Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften(Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes,der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit-und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind§ 4. Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich.(1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3) im selbständigen Wirkungsbereich a) alle Aufgaben zu besorgen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der in ihr zusammengefaßten Unternehmungen begründet sind,b) die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten,auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen zu fördern,c) die Geschäftsführung der Fachgruppen(Abschnitt III) ihres räumlichen Wirkungsbereiches allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,d) die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen und deren Gebarung zu prüfen.(2) Als beratende Körperschaft ist jede Landeskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit (§ 3)insbesondere berechtigt:a) den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte,Gutachten und Vorschläge zu erstattenüber die Bedürfnisse der Unternehmungen der Wirtschaft sowie über alle Angelegenheiten,die die Regelung der Arbeitsverhältnisse,den Arbeiterschutz, die Sozialversicherung,den Arbeitsmarkt, die Wohnungsfürsorge,die Volksernährung und die Volksbildung betreffen und die Interessen der Wirtschaft berühren;b) Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen, die die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben;c) ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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