Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz).

Zusammenfassung


183. Bundesgesetz: Opferfürsorgegesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies,

demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus,

mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a) im Kampfe gefallen sind,

b) hingerichtet worden sind,

c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge einer der unter lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, oder e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzu-

sehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes,...

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