Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung)

Zusammenfassung


179. Verordnung: Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung)

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für:

— Abwasser;

— Mischwasser (§ 3 Abs. 3);

— Niederschlagswasser, welches anthropogene Verunreinigungen aufweist, die nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursacht sind

(§ 3 Abs. 4);

— Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß

Abs. 2, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird,

daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;

— Sickerwasser aus Abfalldeponien.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

— Niederschlagswasser, welches lediglich atmosphärische Schadstoffe aufweist;

— Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;

— untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser (ÖNORM B 2400, Feber 1986);

— Tiefenwasser aus dem Bohrlochbergbau.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-,

Produktions-, Verwertungs-,

Konsu...

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