Zusammenfassung
475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz ? RLG
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Auszug
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, die Ausgleichsordnung, das Kreditwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden (Rechnungslegungsgesetz ? RLG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderungen des Handelsgesetzbuches Das Handeslgesetzbuch vom 10. Mai 1897,RGBl. S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 180/1988, wird wie folgt geändert:1. § 4 hat zu lauten:„§ 4. (1) Die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung sind auf Personen nicht anzuwenden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden."2. § 10 hat zu lauten:„§ 10. (1) Die nach dem Dritten Buch dieses Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.(2) Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Handelsregister, sind auch im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in der Republik Österreich" bekanntzumachen.Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.(3) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als vorgenommen.(4) Die Veröffentlichungen sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefaßt werden."3. § 11 und der Vierte Abschnitt des Ersten Buches (§§ 38 bis 47) werden aufgehoben.4. § 100 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers anzuwenden."5. § 118 Abs. 1 hat zu lauten:„(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluß anfertigen."6. § 120 Abs. 1 hat zu lauten:„(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet,"7. § 166 Abs. 1 hat zu lauten:„(1) • Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen."8. § 172 Abs. 5 hat zu lauten:„(5) Was ein Kommanditist auf Grund eines im guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet."9. Nach dem § 177 werden folgende Paragraphen eingefügt:„DRITTER ABSCHNITT Stille Gesellschaft Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft§ 178. (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.Keine Anwendung des ABGB§ 179. Auf die stille Gesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.Einlage des stillen Gesellschafters; Sorgfaltspflicht§ 180. (1) Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.(2) Die Gesellschafter haben bei Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit werden sie durch diese Vorschrift nicht befreit.Gewinn und Verlust§ 181. (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.(3) Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.Gewinn- oder Verlustberechnung§ 182. (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet,den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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