Zusammenfassung
625. Bundesgesetz: Kapitalmarktgesetz ? KMG, Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz ? KMG) sowie über die Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Kapitalmarktgesetz Begriffsbestimmungen§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an bestimmte Personen wendende, auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Willenserklärung;2. Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind;3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt;4. Wertpapiere: Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine,Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,Kommunalschuldverschreibungen,Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate,Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind;5. Anleger: Derjenige, der ein Wertpapier, das Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, oder eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war,erwirbt;6. Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt.(2) Dem öffentlichen Angebot nach Abs. 1 Z 1 ist eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Aufforderung, auf den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Angebote zu stellen,gleichzuhalten.(3) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.Prospektpflichtiges Angebot§ 2. Ein erstmaliges öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. Dem erstmaligen öffentlichen Angebot ist jedes weitere öffentliche Angebot im Inland gleichzuhalten, wenn davor kein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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