Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)

Zusammenfassung


70. Verordnung: Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl...

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