Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

Zusammenfassung


64. Verordnung: Verbundenes Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

  

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das  

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:  

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des  

Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt...

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