Zusammenfassung
491. Bekanntmachung: Lehrplan für den Katholischen Religionsunterricht an der Akademie für Sozialarbeit
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Auszug
Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend den Lehrplan für den Katholischen Religionsunterricht an der Akademie für Sozialarbeit
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:
1.  Artikel IV der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. August 1987   über   die   Lehrpläne   der   Akademie   für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/1987, lautet:„Artikel IV(Bekanntmachung)Die in den Anlagen dieser Verordnung wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht."2.   In  Anlage A  (Lehrplan   der  Akademie  für Sozialarbeit) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,  didaktische  Grundsätze)  Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Teil 1. (Human- und Sozialwissenschaften) lautet der Pflichtgegenstand „Religion":„RELIGION(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunter...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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