Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juni 1986 über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen

Zusammenfassung


322. Verordnung: Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie Ernte- und Bestandsmeldungen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juni 1986 über Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) sowie über Ernte- und Bestandsmeldungen

Auf Grund der §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 3, 45 Abs. 3

und 51 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes 1985, BGBl.

Nr. 444, wird verordnet:

§ 1. (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost,

Tr...

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