Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 10. Oktober 1955 über Kennzeichen, Beschriftung und Bemalung an Luftfahrzeugen.

Zusammenfassung


206. Verordnung: Kennzeichen, Beschriftung und Bemalung an Luftfahrzeugen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 10. Oktober 1955 über Kennzeichen, Beschriftung und Bemalung an Luftfahrzeugen.

Auf Grund des Luftverkehrsgesetzes und der Verordnung über Luftverkehr wird verordnet:

A. Kennzeichen.

§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge haben gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Kennzeichen zu tragen.

§ 2. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem ihm nachgesetzten, durch einen Bindestrich getrennten Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen wird auf Antrag des über das Luftfahrzeug Verfügungsberechtigten vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zugeteilt. Es besteht aus einer dreistelligen Buchstabengruppe, für Segelflugzeuge jedoch aus einer vierstelligen Kennzahl,

deren erste drei Stellen erforderlichenfalls aus der Ziffer Null bestehen.

§ 3. (1) Als Schriftzeichen (Abb. 1 der Anlage)

sind lateinische Großbuchstaben und ar...

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