VERTRAG über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.

Zusammenfassung


199. Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.

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Auszug


VERTRAG über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.

Nachdem der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963, dessen Artikel II Absatz 2 verfassungsändernde Bestimmungen sind, und welcher also lautet:

(Übersetzung)

Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten Königreiches von Großbrita...

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