Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Oktober 1973 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung)

Zusammenfassung


634. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 26. Oktober 1973 betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung)

Auf Grund der §§ 13 und 16 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder einer Kinderkrankenpflegeschule,

an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter)

kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die Schuloberin (den Internatsleiter).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung der Schüler(i...

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