Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juli 1961, betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege sowie in der Kinderkranken- und Säuglingspflege (Erste Krankenpflegeverordnung).

Bundesgesetzblatt, 25 August 1961 (Nr. 212/1961)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


212. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juli 1961, betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege sowie in der Kinderkranken- und Säuglingspflege (Erste Krankenpflegeverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBL Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht verordnet:

§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder einer Kinderkrankenpflegeschule darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(-innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche diplomierten Krankenpflegepersonen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen.

(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter)

kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt werden. Für die zur Stellvertreterin (zum Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für die Schuloberin (den Internatsleiter).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen