Zusammenfassung
20. Bundesgesetz: Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG
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Auszug
Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG)
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Der Nationalrat hat beschlossen:  Gesetzlich anerkannte orientalisch-orthodoxe Kirchen  § 1. (1) Die Armenisch-apostolische Kirche in Österreich und die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich,welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes jeweils anerkannte Kirchen im  Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der  Staatsbürger sind, haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.  (2) ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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